Tuesday, September 12, 2006

Wer kann sich privat versichern?

Selbständige und FreiberuflerSelbständige und Freiberufler können unabhängig von der Höhe ihres Einkommens jederzeit in die private Krankenversicherung wechseln.

Versicherungspflichtgrenze(2006 jährlich 47.250 Euro)
Beitragsbemessungsgrenze(2006 jährlich 42.750 Euro)
Festgelegter Höchstbetrag des Bruttoeinkommens, bis zu welchem der Arbeitnehmerin der gesetzlichen Kranken-kasse pflichtversichert ist. Zum Bruttogehalt gehören auch Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie Bonuszahlungen.
Festgelegter Höchstbetrag des Bruttoeinkommens, bis zu welchem Beiträge zur gesetz-lichen Kranken- und Pflege-versicherung abgeführt werden.

Arbeitnehmer, deren Einkommen über der Versicherungspflichtgrenze liegtArbeitnehmer mit einem Arbeitsentgelt oberhalb der Versicherungs-pflichtgrenze (2006 jährlich 47.250 Euro) können in die Private Krankenversicherung wechseln.

Angestellte und Arbeiter, deren Arbeitsentgelt unter der Versicherungspflichtgrenze liegtAngestellte und Arbeiter, deren Arbeitsentgelt hingegen unter der Versicherungsgrenze liegt, sind Pflichtmitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie können ihren persönlichen Schutz aber durch private Zusatzversicherungen verbessern. Wer als privatversicherter Angestellter oder Arbeiter durch das jährliche Ansteigen der Versicherungspflichtgrenze versicherungspflichtig wird, kann sich innerhalb von drei Monaten durch die gesetzliche Kasse von der Versicherungspflicht befreien lassen. Voraussetzung: der Arbeitnehmer muss mindestens 5 Jahre in der Privaten Krankenversicherung versichert gewesen sein.

Beihilfeberechtigte Personen (z.B. Beamte)Beamte erhalten eine Beihilfe zu den Krankheitskosten. Nach den Beihilfevorschriften des Bundes und der meisten Länder deckt die Beihilfe für den Berechtigten selbst 50 Prozent (bzw. 70 Prozent im Ruhestand) der Aufwendungen, für den Ehegatten 70 Prozent und für Kinder 80 Prozent. Die private Krankenversicherung bietet auf die Beihilfe abgestimmte Quotentarife zu günstigen Beiträgen.Weitere beihilfeberechtigte Personen sind: Richter, Beamte auf Probe, Ruhestandsbeamte oder Richter im Ruhestand. Auch Hinterbliebene (Witwen und Waisen) dieser Berufsstände können sich privat versichern. Auszubildende bei einem öffentlich-rechtlichen Träger (Verwaltungslehre, -praktikum) haben die Möglichkeit, sich privat zu versichern.

Studenten und Ärzte im PraktikumStudenten und Ärzte im Praktikum können sich von der Versicherungspflicht in den gesetzlichen Kassen befreien lassen.

Befreiung von der VersicherungspflichtAls Ausnahme zur Pflicht- und Bemessungsgrenze gilt: Arbeitnehmer, die am 31.12.2002 bereits privat versichert waren, deren Einkommen inzwischen aber unter der gültigen Versich-erungspflichtgrenze liegt, können sich von der Versicherungspflicht befreien lassen solange ihr Jahresbruttogehalt in 2006 mehr als 42.750 Euro beträgt.

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